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by kerner1000
Bei der kurzfristige Vermietung über Airbnb, Booking.com, etc. handelt es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, welche in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Darüber hinaus sind solche Einnahmen den allermeisten Fällen auch umsatzsteuerpflichtig:
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. (§ 4 Nr. 12 UStG).
Bleibt der Umsatz jedoch unter 17.500€ im Jahr, greift die Kleinunternehmerregelung, wonach keine Umsatzsteuer anfällt.
Achtung: Die Kleinunternehmerregelung muss beantragt werden, sie findet nicht automatisch Anwendung!
Wird die vermietete Wohnung nicht hotelmässig genutzt, handelt es sich üblicherweise nicht um einen Gewerbebetrieb und es fällt auch keine Gewerbesteuer an (siehe dazu auch hier).
tags: steuern - vermieten - Airbnb - Booking.com - umsatzsteuer - gewerbesteuer