Spätestens bei der ersten Steuererklärung wird man sich darüber klar werden müssen, ob die Vermietung über Airbnb, Booking.com, oder ähnliche Portale gewerblicher Natur ist oder nicht.
Im Optimalfall wird diese Frage aber schon vor der ersten Vermietung geklärt, da die Einstufung als Gewerbe auch davon abhängt, welche Leistungen genau erbracht werden.
Einen Gewerbebetrieb nimmt die Verwaltung an, wenn eine vermietete Wohnung hotelmäßig genutzt wird. Dies kann insbesondere bei Ferienwohnungen der Fall sein. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet sein, z. B. Möblierung, Wäsche und Geschirr enthalten. Sie muss in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden.
Die Werbung für die kurzfristige Vermietung der Wohnung an laufend wechselnde Mieter und an die Verwaltung der Wohnung müssen von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden.
Die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden, und es muss nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sein, das mit den Feriengästen Mietverträge abschließt und abwickelt und dafür sorgt, dass die Wohnung in einem Ausstattungs-, Erhaltungs- und Reinigungszustand ist und bleibt, der die sofortige Vermietung zulässt.
Die Vermietung über Airbnb ist demnach üblicherweise nicht gewerblich, und es muss kein Gewerbe angemeldet werden.